Grund- und Ersatzversorgung Strom von Haushaltskunden

Durch die Grund- und Ersatzversorgung werden Haushaltskundinnen und -kunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG im Niederspannungsbereich ohne Lieferanten grundsätzlich jederzeit ohne Unterbrechung mit Strom versorgt.

Wenn Sie in unserem Netzgebiet wohnen und keinen Stromliefervertrag abgeschlossen haben, liefern wir Ihnen Strom automatisch nach den Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung. 

Die Grund- und Ersatzversorgung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV).

Weitere Infos zur Grund- und Ersatzversorgung

Grundversorgung I (bei einer Jahresabnahme bis 4.488 kWh)Preise ab 01.03.2024 (Brutto)
Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde42,03 Ct/kWh
Verbrauchsunabhängiger Jahresgrundpreis je Zählpunkt121,38 €/Jahr
Grundversorgung II (bei einer Jahresabnahme über 4.488 kWh)Preise ab 01.03.2024 (Brutto)
Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde44,73 Ct/kWh
Verbrauchsunabhängiger Jahresgrundpreis je ZählpunktEntfällt
Grundversorgung I (bei einer Jahresabnahme bis 4.488 kWh)Preise ab 01.01.2024 (Brutto)
Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde40,54 Ct/kWh
Verbrauchsunabhängiger Jahresgrundpreis je Zählpunkt107,10 €/Jahr
Grundversorgung II (bei einer Jahresabnahme über 4.488 kWh)Preise ab 01.01.2024 (Brutto)
Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde42,93 Ct/kWh
Verbrauchsunabhängiger Jahresgrundpreis je ZählpunktEntfällt
Erläuterung zu der Zusammensetzung des Allgemeinen Preises und zu den einfließenden Kostenbestandteilen finden Sie bei Downloads im entsprechenden Preisblatt. In Ihrem Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.
  • keine Vertragslaufzeit
  • monatlich kündbar
  • kein Ökostromprodukt

Die vorgenannten Arbeitspreise und die Jahresgrundpreise enthalten den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung, die Kosten für die Abrechnung, die Belastungen des Lieferanten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom), die vom Netzbetreiber erhobenen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Konzessionsabgaben, die Kosten der vom Netzbetreiber erhobenen Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (sog. § 19 StromNEV-Umlage), die Kosten der vom Netzbetreiber erhobenen abLa-Umlage gemäß § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, sowie die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit: 2,05 Ct/kWh netto). In den Bruttopreisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit: 19 %) enthalten. Rundungsdifferenzen durch die Umsatzsteuer sind möglich. Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Ablesung und die Rechnungslegung erfolgen einmal jährlich. Stromlieferungen zu diesen Bedingungen sind nur im Grundversorgungsgebiet der Stadtwerke Böhmetal und nur für Haushaltskunden möglich.

Das wollen andere Kunden wissen

Was ist die Grundversorgung?

Die Grundversorgung ist die Energielieferung durch den Grundversorger an Haushaltskundinnen und -kunden im Niederdruck (Gas) zu allgemeinen Preisen und Bedingungen. Sie kommt zum Beispiel dann zustande, wenn Sie in eine neue Wohnung einziehen und dort Erdgas verbrauchen. Das gilt ebenso beim erstmaligem Energieverbrauch nach Neuanschluss einer Entnahmestelle ans Netz. Die Grundversorgung können Sie monatlich kündigen, es gibt keine Vertragslaufzeit.

Was bedeutet Ersatzversorgung?

Ihre Versorgung mit Energie ist dank der Ersatzversorgung jederzeit gesichert. Die Energieversorgung ist selbst dann nicht unterbrochen, wenn ein Liefervertrag mit einem Energieversorger endet und der neue Energieversorger die Versorgung noch nicht aufgenommen hat. Es ist gesetzlich geregelt, dass der jeweilige Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung die Energieversorgung für maximal drei Monate übernimmt, wenn zum Beispiel ein Lieferantenwechsel nicht funktioniert hat oder der bisherige Energieversorger insolvent geworden ist. Während dieser drei Monate kann die Ersatzversorgung jederzeit gekündigt und ein neuer Liefervertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen werden. Sollten Sie keinen neuen Vertrag unterschreiben und weiterhin Energie verbrauchen, kommt nach drei Monaten automatisch ein Grundversorgungsvertrag zustande.

Wer ist ein Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG?

Haushaltskundinnen und -kunden sind Letztverbraucher, die Energie im Niederdruck- oder Niederspannungsnetz überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

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